Kosten für einen Anwalt oder Notar
Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Die Vergütung eines Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Maßgebend ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage der Vergütung der Tätigkeit vor Gericht und im außergerichtlichen Bereich ist der Gegenstandswert. Dies ist der Wert der Sache oder Forderung, um die gestritten wird. Bei der reinen Beratung sind gesetzliche Gebühren nicht vorgegeben. Hier ist die Vergütung des Anwalts frei zu vereinbaren. Die Kosten einer Beratung hängen davon ab, wie lange die Beratung dauert und dem Wert und der Bedeutung, die der Beratungsgegenstand hat. Ferner vom Umfang und der Schwierigkeit der Sache.
Die Höchstgebühr für eine Erstberatung beträgt, wenn der Mandant Verbraucher ist, € 190,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine entsprechende Beratung eines Unternehmers kann auch höhere Gebühren auslösen, je nach Gegenstandswert, Zeitdauer und Bedeutung der Sache. Bei einer Beratungstätigkeit über einen längeren Zeitraum und auch eine schriftliche Beratung sind besondere Vergütungsvereinbarungen, die in gegenseitiger Absprache schriftlich festgelegt werden, zu treffen.
Der Gesetzgeber hat für Mandanten mit geringerem Einkommen die Möglichkeit vorgesehen, Beratungshilfe im außergerichtlichen Bereich und im gerichtlichen Verfahren Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.
Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe bzw. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist entsprechende wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers sowie hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beratung bzw. Rechtsverfolgung.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, sind Sie trotzdem selbst Schuldner der Rechtsanwaltsvergütung. Die Rechtsschutzversicherung stellt Sie jedoch von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts frei, wenn die Angelegenheit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Grundsätzlich stellt der Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung eine eigene Angelegenheit dar, die gesondert zu vergüten ist. Die Deckungsanfrage übernehmen wir jedoch kostenlos für Sie als Service. In Erbrechtsangelegenheiten greifen „normale“ Rechtsschutzversicherungen oftmals nur für eine erste Beratung ein, die nicht mit einer weiteren Tätigkeit zusammenhängen darf.
Notarkosten nach der Kostenrechtsreform
Am 1.8.2013 ist für die Gerichte und Notare ein neues Kostenrecht in Kraft getreten, das nicht mehr in der Kostenordnung sondern im neuen „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotK)“ geregelt ist. Das Gesetz ist eine umfassende Novellierung von Inhalt und Strukturen des Kostenrechts und bringt dieses auf den Stand, der bei anderen Kostengesetzen des Bundes bereits seit Jahren umgesetzt ist. In diesem Zusammenhang sind an verschiedenen Stellen Gebührenanpassungen vorgenommen worden, welche das Kostenrecht des Notars dort anpasst, wo in der Vergangenheit Fehlentwicklungen erkennbar wurden.Notaren ist es gesetzlich untersagt, höhere als die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu verlangen. Umgekehrt ist es dem Notar grundsätzlich auch nicht gestattet, auf die gesetzlich vorgesehenen Gebühren ganz oder teilweise zu verzichten.Wenn Sie bezüglich der anfallenden Kosten im Hinblick auf eine bestimmte Beglaubigung oder Beurkundung Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei wenden und sich auch vorab unverbindlich eine Kostenauskunft erteilen lassen.